Sodann verwies der Strafbefehl vom 12. Mai 2020 auf das im Markenregister eingetragene F.________- Logo (pag. 17 ff.). Selbst der unvertretene und juristisch unkundige Gesuchsteller wusste spätestens mit Zustellung des Strafbefehls, dass es sich um das Logo F.________ handelte. Damit war dem Gesuchsteller der Ausstandsgrund, auf welchen er sich beruft, seit dem 29. Februar 2020, spätestens jedoch seit Zustellung des Strafbefehls, bekannt. Weitere substantiierte Behauptungen bringt der Gesuchsteller nicht vor. […] Die Geltendmachung der Befangenheit der F.___