4 vorsätzlich das Markenrecht verletze. Ebenfalls werde davon ausgegangen, dass er diese am 29. Februar 2020, ca. 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr in G.________ vertrieben habe. Weiter wurde ihm vorgehalten, dass er anlässlich der polizeilichen Anhaltung von ca. 15.45 Uhr einen Pullover, welcher mit dem F.________-Logo versehen war, trug (Originalakten BM.________, unpaginiert). Sodann verwies der Strafbefehl vom 12. Mai 2020 auf das im Markenregister eingetragene F.________- Logo (pag.