Es wird mithin eine qualifizierte Betroffenheit verlangt. Erforderlich ist ein ableitbares, erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N 15). […] Ist die Person an einem Strafverfahren, z.B. als Opfer oder Geschädigte direkt beteiligt, ist sie aufgrund der Interessenkollision vom Verfahren grundsätzlich von vorneherein ausgeschlossen (vgl. etwa Urteil des Obergerichts Zürich vom 25. Januar 2018, SB170366, E. 2.1.2.).