9. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs. Es würden keine im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht. Insbesondere hätte der Gesuchsteller alle aufgeführten Rügen bereits im Einspracheverfahren geltend machen können (pag. 69 ff.).