8. Der Gesuchsteller macht geltend, dass F.________, hätte in den Ausstand treten sollen. Der strafrechtlich relevante Sachverhalt sei gar nie richtig abgeklärt worden. Denn weiter – so der Gesuchsteller – beanspruche die F.________ im Bereich von Waren aus dem Bekleidungsbereich gar kein Markenrecht, weshalb er gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG; SR 232.11) nicht habe verurteilt werden können (pag. 1 ff.).