5. Mit Eingabe vom 29. September 2020 reichte der Gesuchsteller eine Replik ein, worin er an den im Revisionsgesuch vom 19. August 2020 gestellten Rechtsbegehren festhielt (pag. 81 ff.). Daraufhin verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 99). II.