3. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 16. September 2020 die Abweisung des Revisionsgesuchs und die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Gesuchsteller (pag. 69 ff.). 4. Mit Verfügung vom 24. September 2020 wurde dem Gesuchsteller die mit der Vorinstanz koordinierte Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen (pag. 75 f.).