Fürsprecher B.________ macht mit Kostennote vom 15. Februar 2021 einen Aufwand von 19.73 Stunden geltend. Darauf entfallen gemäss Honorarnote 4 Stunden auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2021. Nachdem die Hauptverhandlung lediglich rund 3 Stunden dauerte, ist eine Stunde abzuziehen. Gesamthaft wird Fürsprecher B.________ demnach für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 18.73 Stunden entschädigt. IV. Weiter wird verfügt: