mit Kostennote vom 15. Februar 2021 einen Aufwand von 19.73 Stunden geltend. Darauf entfallen gemäss Honorarnote 4 Stunden auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2021. Nachdem die Hauptverhandlung lediglich rund drei Stunden dauerte, ist eine Stunde abzuziehen. Gesamthaft wird Fürsprecher B.________ demnach für seinen Aufwand im Berufungsverfahren für 18.73 Stunden entschädigt, ausmachend CHF 4'305.95 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'305.95 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.___