41 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 3'448.35 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'758.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5 entfällt sowohl die Nach- wie auch die Rückzahlungspflicht. 19.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Fürsprecher B.________ mit Kostennote vom 15. Februar 2021 einen Aufwand von 19.73 Stunden geltend.