Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und hat entsprechend die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'000.00, zu bezahlen (Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12[).