18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzliche Kostenliquidation gibt vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Beschuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 26'048.55 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 20'838.85, zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 5'209.70, trägt der Kanton Bern. 18.2 Oberinstanzliches Verfahren