Zu anderen europäischen Ländern hat er ebenfalls keinen nachweislichen Bezug. Er betätigte sich im Drogenhandel, indem er verschiedene Drogenkonsumenten wiederholt mit Heroin versorgte, und schuf damit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das öffentliche Interesse an einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) überwiegt somit allfällige privaten Interesse des Beschuldigten, so dass gestützt auf Art. 3 lit. d SIS-II- Verordnung die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS anzuordnen ist. VI. Kosten und Entschädigung