Das Tatverschulden des Beschuldigten und die gestützt darauf ausgesprochene Freiheitsstrafe von 51 Monaten liegen zwar noch im unteren Bereich des Strafrahmens, jedoch auch deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gilt zudem als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4 sowie 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).