Die vorinstanzlich festgelegte Dauer der Landesverweisung von neun Jahren ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht zu beanstanden. Das Tatverschulden des Beschuldigten und die gestützt darauf ausgesprochene Freiheitsstrafe von 51 Monaten liegen zwar noch im unteren Bereich des Strafrahmens, jedoch auch deutlich über der gesetzlichen Mindeststrafe von einem Jahr.