17. In concreto Der Beschuldigte hat die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung vom Grundsatz her akzeptiert, will diese jedoch auf die Mindestdauer von fünf Jahren reduziert wissen. Die Verteidigung führte dazu in der oberinstanzlichen Verhandlung knapp aus, es gäbe vorliegend keine Gründe, über die gesetzliche Minimaldauer von fünf Jahren hinauszugehen. Der Beschuldigte sei demnach lediglich für fünf Jahre des Landes zu verweisen (pag. 1107). Die vorinstanzlich festgelegte Dauer der Landesverweisung von neun Jahren ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht zu beanstanden.