Es verbleibt somit bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 51 Monaten. Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht (Art. 42 und 43 StGB e contrario). Die Strafe ist zu vollziehen. 15. Anrechnung ausgestandener Haft und vorzeitiger Strafantritt Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 173 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Es wird zudem festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 19. Mai 2019 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (pag. 129). V. Landesverweisung