14. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Nach Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten erachtet das Gericht entsprechend den vorstehenden Erwägungen eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Wie eingangs unter Ziff. 5 erwähnt, ist die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten bzw. mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft indes an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es verbleibt somit bei der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 51 Monaten.