Weiter trifft zwar auch zu, dass der Beschuldigte im Vollzug bis anhin ein unauffälliges und anständiges Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. aktueller Führungsbericht vom 30. Januar 2021, pag. 1072 f.); ein solches darf von ihm indessen auch erwartet werden. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf das Verschulden des Beschuldigten aus.