Von aufrichtiger Reue ist trotz Einräumung des Fehlers noch nicht auszugehen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung wird diese nämlich nur bejaht, wenn ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten vorliegt, durch das der Täter den greifbaren Beweis seiner Reue erbringt, bei dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daransetzt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen (6B_56/2017 vom 19. April 2017, E. 3.1). Weiter trifft zwar auch zu, dass der Beschuldigte im Vollzug bis anhin ein unauffälliges und anständiges Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. aktueller Führungsbericht vom 30. Januar 2021, pag.