38 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat der Beschuldigte während seiner Einvernahmen keinerlei Zugeständnisse gemacht, die das Verfahren beschleunigt oder die Ermittlungen erleichtert hätten. Zwar mag zutreffen, dass der Beschuldigte immer wieder zu Protokoll gab, das Ganze tue ihm leid und er wolle solch einen Fehler nicht nochmals machen (so bspw. pag. 357, Z. 31 f.; pag. 371, Z. 690 f.; pag 382, Z. 37 ff.; pag. 1104, Z. 5 ff.). Von aufrichtiger Reue ist trotz Einräumung des Fehlers noch nicht auszugehen.