Was sein Verhalten nach der Tat und während laufenden Strafverfahrens anbelangt, führte die Verteidigung im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages aus, dem Beschuldigten sei ein Geständnisrabatt zu gewähren, zumal er sich reuig gezeigt und eingesehen habe, einen Fehler begangen zu haben. Der Beschuldigte habe im bisherigen Strafvollzug zudem eine positive Veränderung durchgemacht pag. 1107).