Dass der Beschuldigte im Übrigen nicht vorbestraft ist, wirkt sich im Rahmen der Täterkomponenten praxisgemäss neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen, zumal regelkonformes Verhalten erwartet werden darf (BGE 136 IV 1 ff.). Was sein Verhalten nach der Tat und während laufenden Strafverfahrens anbelangt, führte die Verteidigung im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages aus, dem Beschuldigten sei ein Geständnisrabatt zu gewähren, zumal er sich reuig gezeigt und eingesehen habe, einen Fehler begangen zu haben.