622, Z. 607 ff.). Der Beschuldigte ist mit Ausnahme des laufenden Strafverfahrens im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (pag. 1075). Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus. Das Vorleben des Beschuldigten sowie die persönlichen Verhältnisse sind als unauffällig zu bezeichnen. Dass der Beschuldigte im Übrigen nicht vorbestraft ist, wirkt sich im Rahmen der Täterkomponenten praxisgemäss neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen, zumal regelkonformes Verhalten erwartet werden darf (BGE 136 IV 1 ff.).