Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung am 27. Februar 2019 ging der Beschuldigte keiner geregelten Arbeit nach, war zuvor jedoch zwischenzeitlich auch als Hilfsarbeiter auf dem Bau angestellt (pag. 357). Angesprochen auf seine Kindheit, führte der Beschuldigte aus, seine Familie habe immer Sorgen gehabt und er habe in Albanien bereits als Kind angefangen zu arbeiten. Für kurze Zeit habe er – wie bereits erwähnt – in AA.________ als Gärtner arbeiten können, saisonmässig habe er auch bei der Olivenernte in AB.________ geholfen (pag. 622, Z. 607 ff.).