Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 54 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 13.2 Täterkomponenten Für die Beurteilung der Täterkomponenten kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 984 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss eigenen Angaben ist der Beschuldigte als eines von zwei Kindern vorwiegend in Albanien aufgewachsen.