Dies ändert jedoch an der Tatsache, dass die Taten klar vermeidbar gewesen wären, nichts. Die subjektiven Tatkomponenten führen im Ergebnis weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der Einsatzstrafe. 13.1.3 Fazit Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – noch im unteren Bereich anzusiedeln. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 54 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.