13.1.2 Subjektives Tatverschulden Was die Willensrichtung und die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, so ist festzustellen, dass er mit direktem Vorsatz handelte, was indessen tatbestandsimmanent und somit verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Der Wunsch nach schnellem Geld und damit die egoistischen und finanziellen Beweggründe sind nicht noch einmal straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte selbst konsumierte «Xanax», aber keine der selber gedealten Drogen. Es ging ihm somit nicht um die Finanzierung des eigenen Drogenkonsums.