Dass die anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen 55 Gramm reinen Heroins nicht verkauft wurden, dürfte einzig und allein daran liegen, dass der Beschuldigte zuvor verhaftet wurde. Eine Reduktion ist somit nicht angezeigt, womit es – gestützt auf eine Gesamtmenge von 919 Gramm reinen Heroins – aufgrund der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts bei einer Einsatzstrafe von 47 Monaten Freiheitsstrafe bleibt.