982, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Ansicht der Kammer leuchtet indessen nicht ein, weshalb die Aufbewahrung von reinem Heroin – zumindest im hier konkret vorliegenden Fall – weniger gewichtet werden sollte als der Verkauf. Es liegt kein Fall des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vor, für welchen die Strafmilderung explizit gesetzlich vorgesehen ist (Art. 19 Abs. 3 lit. g BetmG). Dass die anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung aufgefundenen 55 Gramm reinen Heroins nicht verkauft wurden, dürfte einzig und allein daran liegen, dass der Beschuldigte zuvor verhaftet wurde.