Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind zu den 864 verkauften Gramm auch noch die aufbewahrten 55 Gramm reines Heroin dazuzuzählen, was im Ergebnis eine Gesamtmenge von 919 Gramm reines Heroin ergibt. Gemäss erwähnter Tabelle ergibt dies ein Richtwert von 47 Monaten Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz führte in diesem Zusammenhang aus, der Besitz von wenig Heroin müsse sicher weniger als einen Monat [Freiheitsstrafe] ausmachen, womit sich eine Milderung von einem halben Monat rechtfertige. Insgesamt gelangte sie damit vorerst zu einer Freiheitsstrafe von 46½ Monaten (pag. 982, S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).