O., N 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf den das entsprechende Strafmass zugeschnitten ist, ist ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, der die entsprechende Menge mit rund fünf Geschäften umgesetzt hat (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB).