35 zierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Vorliegend hat der Beschuldigte mit der Gesamtmenge von 919 Gramm reinen Heroins den mengenmässig qualifizierten Fall mehr als 76-mal erfüllt und die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen.