10. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 979 ff., S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,