1103 f., Z. 20 ff.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte nicht alleine, sondern als Teil einer gut organisierten Bande arbeitete, ist ebenfalls offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Der Beschuldigte hat sich demnach der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und bandenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 5. Dezember 2018 bis zum 9. Januar 2019 sowie vom 28. Januar 2019 bis am 27. Februar 2019 schuldig gemacht. IV. Strafzumessung