Die Handlungseinheit ergibt sich auch klar aus dem bandenmässig organisierten Vorgehen. Dass der Beschuldigte mit dem Veräussern von rund 919 Gramm reinem Heroin Hydrochlorid den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a und b BetmG (mengenmässige und bandenmässige Qualifikation) mehrfach erfüllt hat, liegt auf der Hand und wird überdies auch von ihm selber nicht bestritten (pag. 1103 f., Z. 20 ff.).