O., N 196 zu Art. 19, mit Hinweisen). Vorliegend basierten sämtliche Drogendeals auf einem einzigen Willensentschluss, nämlich jenem, dass ein praktisch lückenlos laufendes Drogengeschäft mit mehreren Abnehmern pro Tag konstant aufrechterhalten werden sollte. Die Tätigkeit des Beschuldigten wurde zwar im Januar für ca. 2½ Wochen durch eine Auslandreise unterbrochen, jedoch unmittelbar nach der Rückkehr lückenlos wieder aufgenommen. Die Handlungseinheit ergibt sich auch klar aus dem bandenmässig organisierten Vorgehen.