33 IV 256 E. 4.5.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2017 E. 4.7.). Liegt eine solche Handlungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten. Andernfalls ist die Zusammenrechnung unzulässig und echte Konkurrenz anzunehmen (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N 193 zu Art. 19, mit Hinweisen).