Eine mengenmässige Qualifikation wird bei Heroin bei einer Menge von 12 Gramm reinen Heroins angenommen (BGE 109 IV 143). Eine Addition der Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Handlungen zur Erreichung der Schwelle eines schweren Falles ist grundsätzlich nicht zulässig (HUG- BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 2016, N 879 zu Art. 19). Im Falle einer wiederholten Tatbegehung kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs- )Einheit betrachten kann oder nicht.