III. Rechtliche Würdigung Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und den Qualifikationen wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 978 f., S. 56 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholt und ergänzt wird Folgendes: Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt einführt (lit. b), veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (lit. c), besitzt (lit. d) oder Anstalten zum Verschaffen bzw. Veräussern von Betäubungsmitteln trifft (lit.