9.6 Beweisergebnis Somit betreffen die Schuldsprüche für die Phase I eine Gesamtmenge von 437,5 Gramm und für die Phase II von 3'487,5 Gramm Heroingemisch, insgesamt ausmachend 3'925 Gramm Heroingemisch. Hinzu kommt der bereits rechtskräftige Schuldspruch für das Aufbewahren von 236,9 Gramm, woraus im Ergebnis 4'161,9 Gramm Heroingemisch resultieren. Was den Reinheitsgrad anbelangt, so kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Urteilsbegründung verwiesen werden. Dem Grundsatz in dubio pro reo nach ist betreffend die verkauften Drogen insgesamt vom tiefsten der ermittelten Werte, nämlich 22% auszugehen.