Auch hier kann betreffend Würdigung integral auf die zutreffenden Erkenntnisse der Vorinstanz verwiesen werden. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte wurden der Reihe nach korrekt und präzis mit den dazugehörigen objektiven sowie subjektiven Beweismitteln wiedergegeben und gewürdigt (pag. 950 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).