_ abgelöst hatte und in der polizeilichen Überwachung gemäss Deliktsblättern Nr. 28-35 als Zielperson auftritt, kann insbesondere auf die Aussagen des Zeugen E.________ verwiesen werden. Dieser erklärte, der Beschuldigte habe ab dem 4. bzw. 5. – 10. Januar 2019 hier festgestellt werden können. In einer ersten Phase müssten zudem jeweils unter den wechselnden überwachenden Polizisten verifiziert werden, dass die Person, an der sie dran seien, auch wirklich die Zielperson sei. Diese Verifizierung habe beim Beschuldigten stattgefunden (pag. 680, Z. 41 ff.).