Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass es sich bei Bällen um Portionen à 25g und es sich bei den halben Bällen um Portionen à 12.5g gehandelt hat, und dass der Beschuldigte auch in der Phase I Drogen in diesen Einheiten verkaufte. Unbekannt ist allerdings, in welchen der angeklagten Fälle aus der Phase I er welche Einheiten verkaufte. Es ist durchaus davon auszugehen, dass er nicht nur an T.________ und S.________ Portionen à 25g übergab. Nimmt man jedoch jeden Einzelfall für sich, kann mit rechtsgenügender Sicherheit immer nur von 12.5g ausgegangen werden.