Die Dementierung stellt demnach eine Schutzbehauptung dar. Gegen diese Schlussfolgerung spricht, dass man bei bloss beobachteten Treffen nicht weiss, was genau abgelaufen ist. Es könnte sich auch um Geldübergaben oder ähnliches gehandelt haben. Unbekannt ist ebenfalls, ob alle gesichteten Abnehmer auch Heroin erworben haben. Denn einige Abnehmer in der Phase II kamen nachweislich zu zweit, wobei nur einer als Käufer auftrat. Des Weiteren ist die Menge an Heroingemisch unklar. Trotzdem ist das Gericht der Ansicht, dass man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass es zu Drogenübergaben gekommen ist. […]