Hier ist also bekannt, dass es wirklich zu Treffen zwischen A.________ und anderen, einschlägig als Suchtkranke zu bezeichnenden Personen, an bekannten Ort gekommen ist. Dafür, dass der Beschuldigte effektiv den anwesenden Abnehmern Heroin verkaufte, spricht, dass es die typische Tageszeit war für solche Abnehmertreffen und auch die Zeitdauer entsprechend ausgefallen ist und der Treffpunkt. Diese Tatsachen entsprechen dem Modus Operandi der Phase II. A.________ bestreitet zwar, dass er im Dezember Drogen verkauft hat, dies geht aber aus den beiden Kontrollen der Abnehmer deutlich hervor. Die Dementierung stellt demnach eine Schutzbehauptung dar.