Ebenfalls gut dokumentiert sind die Ziff. 1.1, 1.2, 1.5, 1.9, und 1.17 der AKS. Es sind jene Fälle, bei denen die Polizei den Beschuldigten bei den Treffen beobachtet hat und gesehen hat, wo, um welche Zeit und mit wie vielen Personen er zusammengekommen ist. Es konnten jedoch keine Personen angehalten oder Sicherstellungen gemacht werden. Hier ist also bekannt, dass es wirklich zu Treffen zwischen A.________ und anderen, einschlägig als Suchtkranke zu bezeichnenden Personen, an bekannten Ort gekommen ist.