am 20.12.2018 sowie der Anhaltung von T.________ am 07.01.2019. Beide wurden, nach der polizeilichen Beobachtung des Kontaktes mit dem Beschuldigten, verfolgt und angehalten. Im Rahmen der Kontrolle konnte bei beiden je eine Portion Heroingemisch à 25g sichergestellt werden. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die sichergestellten Portionen von beiden in C.________ bei A.________ bezogen worden sind. Es hat sich somit bei den Treffen, die A.________ abgehalten hat, um Drogenhandel gehandelt. Eine Sicherstellung konnte nur bei den Anklagepunkten I.1.1.7 sowie I.1.1.16 erfolgen.