, S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese hielt betreffend die Phase I insbesondere fest, was folgt (pag. 945 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): In Bezug auf die Aussagen von A.________ kann auf die vorangehenden Ergebnisse verwiesen werden. Er bringt vor allem Schutzbehauptungen vor und widerspricht sich ständig bzw. versucht seine Geschichte weiterzuspinnen und den neuen Erkenntnissen aus den Ermittlungen anzupassen.