Die Aussagen des Beschuldigten zu den beiden am 27. Februar 2019 sichergestellten Mobiltelefonen gab die Vorinstanz ebenfalls kurz und präzis wieder und führte aus, der Beschuldigte habe vehement bestritten, die Mobiltelefone länger als drei Tage vor seiner Anhaltung erhalten zu haben (pag. 934 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend zur Würdigung der Vorinstanz ist dazu Folgendes zu erwähnen: Der Chatverlauf vom «Privatmobiltelefon» des Beschuldigten geht zweifelsohne auf diesen zurück. Er hat eingestanden, dort als «G.________» aufgetreten zu sein (pag. 541, Z. 44 ff.).